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Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der IBL Ladenburg

1. Vertragsabschluss:
a) Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir uns in Zukunft nicht ausdrücklich darauf berufen.
b) Unsere Angebote sind freibleibend. Verpflichtet sind wir nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
c) Von diesen Geschäftsbedingungen und unserer Auftragsbestätigung abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Preise:
a) Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung.
b) Sie beruhen auf den jetzigen Kostenfaktoren. Wir behalten uns vor, die Preise zu berichtigen, wenn nicht vorherzusehende Umstände die Rohstoffe verteuern.
c) Wird bei Abrufen über die Bestellung hinaus disponiert, ist der Lieferer berechtigt, den Überschuss zu streichen oder zum Tagespreis zu berechnen.
d) Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Recht an den Werkzeugen. Sie verbleiben im Eigentum des Lieferers.

3. Verpackung:
Gewünschte oder vom Lieferanten erforderlich gehaltene Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Bei frachtfreier und spesenfreier Rücksendung von Kisten und Verschlägen in gutem Zustand innerhalb von 4 Wochen, sofern es sich nicht um Einwegverpackung handelt, wird 2/3 des berechneten Wertes vergütet.

4. Abnahme:
a) Ist eine Abnahme nach besonderen Bedingungen vereinbart, so hat der Besteller diese beim Lieferwerk auf eigene Kosten durchzuführen.
b) Unterläßt der Besteller diese Abnahme, so gelten die Waren mit Verlassen unseres Werkes als bedingungslos geliefert.

5. Lieferzeit:
a) Die angegebene Lieferzeit gilt nur annähernd. Sie beginnt, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Als Liefertag gilt der Tag der Bereitstellung. Teillieferungen sind zulässig.
b) Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrage zurückzutreten. Jeder Anspruch auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.

6. Lieferschwierigkeiten:
a) Wir werden an der rechtzeitigen Lieferung aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, z.B. durch Störung im Betriebsablauf bei uns oder unseren Unterlieferanten, die bei zumutbarer Sorgfalt unabwendbar ist, oder durch Arbeitskämpfe, gehindert, so verlängert sich die Lieferung angemessen.
b) Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz unsere Lieferpflicht.

7. Gefahrenübergang:
Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferung unser Lager oder das Lieferwerk verlässt oder dem Besteller zur Verfügung oder zu der vereinbarten Lieferzeit versandbereit gemeldet wird.

8. Mehr- oder Minderlieferungen, Toleranzen:
Je nach Art der Fabrikate sind dem Lieferer Abweichungen auf Gewicht und Stückzahl bis zu 10% gestattet und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschluss- bzw. Auftragsmenge sowie ausdrücklich hinsichtlich jeder einzelnen Teillieferung. Für Beanstandungen von DIN-genormten Waren gelten die DIN-Toleranzen.

9. Haftung für Mängel:
Bei Lieferungen gilt das vom Lieferwerk festgestellte Gewicht als maßgebend. Beanstandungen sind unbeschadet einer früheren gesetzlichen Rügepflicht unverzüglich nach Feststellung der Abweichung, spätestens aber 2 Wochen nach Empfang der Ware geltend zu machen. Wenn sich die Beanstandung als begründet erweist, wird kostenlos und frachtfrei ursprünglicher Empfangsstation Ersatz geliefert. Bei Gütemängel jedoch nur, wenn die fehlerhaften Stücke zurückgegeben werden. Ersatz erfolgt Gewicht gegen Gewicht.
Für den Fall des Fehlschlagens der Nachbesserung wird dem Besteller das Recht auf Wandlung oder Minderung eingeräumt. Sonstige Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, Mangelfolgeschäden, Vergütung von Schäden, entgangener Gewinn, Vertragsstrafen, Arbeitslöhne, sind ausgeschlossen. Der vorgenannte Ausschluss soll auch im Falle der zugesicherten Eigenschaft gelten, soweit die Zusicherung nicht gerade bezweckt, den Besteller gegen Mangelfolgeschäden abzusichern.
Es gelten die Verjährungsfristen des § 638 BGB, d.h. mögliche Ansprüche des Bestellers aus Beseitigung eines Mangels des Werkes sowie des Mangels dem Besteller zustehende Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Schadenersatz verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Annahme.
Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Die Prüfung, ob sich die bestellte oder von uns vorgeschlagene Ware für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet, ist Pflicht des Bestellers. Der Lieferer übernimmt für die Eignung keine Gewähr.
Weitere Schadenersatzansprüche auch aufgrund außervertraglicher Haftung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung oder Handlung.

10.Zahlungsbedingungen:
a) Etwaige Skontoabzüge dürfen nur vom Warenwert vorgenommen werden. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen oder etwaiger Gegenansprüche.
b) Kosten für Modelle und Formen sind stets im Voraus zu zahlen.
c) Zahlt der Besteller nicht vereinbarungsgemäß, sind wir berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 3% über Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
d) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel zur Folge. In diesen Fällen sind wir außerdem berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung weiterzuliefern sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

11. Eigentumsvorbehalt:
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Bearbeitung oder Verarbeitung von uns gelieferter noch in unserem Eigentum stehender Waren erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten erwachsen.
Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Besteller schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändung oder Sicherungsübertragung ist ihm untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Veräußert der Besteller die von uns gelieferte Ware - gleich in welchem Zustand - so tritt er hierzu jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die ihm aus Veräußerungen entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung den Unterbesteller erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Lieferforderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückerstattung verpflichtet.

12.Kreditgrundlage:
Voraussetzung der Lieferfrist ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Erhält der Lieferer nach Vertragsabschluss Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredits in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen, oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage (Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Vergleich, Konkurs, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang, Verpfändung oder Sicherungsübergang von Waren, Vorräten oder Außenständen usw.), oder wenn der Besteller fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt, ist der Lieferer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Unter den gleichen Voraussetzungen ist der Lieferer jederzeit berechtigt, das Lager des Bestellers zu besichtigen, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Anrechnung des Verwertungsbetrages herauszuverlangen und in einer dem Lieferer geeignet erscheinenden Form auf Kosten des Bestellers sicherzustellen sowie die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu untersagen und Bekanntgabe der Kreditgeschäfte zu verlangen.

13.Erfüllungsort und Gerichtsstand:
a) Erfüllungsort ist der Sitz in Ladenburg.
b) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Klagen ist Mannheim.

Dies soll auch für Urkunden- und Wechselprozesse gelten.

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